Informationen zur Grundqualifikation von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Seit 10. September 2008 müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Fahrten im Personenkraftverkehr (über 8 Fahrgastplätze) und seit 10. September 2009 auch im Güterkraftverkehr (über 3,5 t) auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der Unternehmer(in) selbst das Fahrzeug lenkt.
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Besitzstandsschutz:
Für Inhaber/Innen von Führerscheinen vor dem jeweiligen Stichtag ist nur eine Weiterbildung notwendig (Siehe Weiterbildung).
Inhalte
(werden je nach Fachrichtung, Güter- oder Personenverkehr inhaltlich angepasst)
Es gibt die Möglichkeit der Grundqualifikation und der Beschleunigten Grundqualifikation. Die Grundqualifikation kann arbeitsbegleitend absolviert werden, für die beschleunigte Grundqualifikation ist ein Unterrichtsblock von 130 Theorie- und 10 Praxisstunden gerfordert und kann nur in Vollzeitkursen stattfinden.
Termine
Weiterbildung
Die Weiterbildung ist auch für Fahrer/Innen, die den Führerschein vor dem jeweiligen Stichtag erworben haben vorgeschrieben. Jeweils nach fünf Jahren müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Module“ mit mind. 7 Stunden aufgeteilt werden und müssen nicht am Stück hintereinander absolviert werden. Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsmodulen“ wird von uns an das Kraftfahrtbundesamt gemeldet. Eine Bescheinigung ist nicht mehr nötig. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung wird nach Abschluss aller Module durch den Eintrag der Ziffer „95“ im Fahrerqualifikationsnachweis dokumentiert.